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Barrierefreies Web

Gesetzliche Grundlage

Seit 1. Mai 2002 ist das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) in Kraft.

§ 11 BGG Barrierefreie Informationstechnik

(1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Absatz Satz 1 gestalten ihre Internetauftritte und- angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können.

Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten
1. die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen behinderter Menschen,
2. die anzuwendenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung,
3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen.

(2) Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass auch gewerbsmäßige Anbieter von Internetseiten sowie von grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, durch Zielvereinbarungen nach § 5 ihre Produkte entsprechend den technischen Standards nach Absatz 1 gestalten.

Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV)

Die im § 11 BGG genannte Verordnung wurde am 24. Juli 2002 als "Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV)" vom Bundesinnenministerium veröffentlicht.

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für:

  1. Internetauftritte und –angebote,
  2. Intranetauftritte und –angebote, die öffentlich zugänglich sind, und
  3. mittels Informationstechnik realisierte graphische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind,
der Behörden der Bundesverwaltung.

§ 3 Anzuwendende Standards

Als Standard für die Barrierefreiheit ( Accessibility) werden die Web Content Accessibility Guidelines 1.0 des W3C-Konsortiums zugrunde gelegt.
Die WCAG 1 Zugänglichkeitsrichtlinien sind in drei Prioritätsstufen gegliedert, wobei die Erfüllung der einzelnen Checkpunkte mit den Prioritäten 1 und 2 zur Beseitigung wesentlicher Barrieren erforderlich ist. Diese Checkpunkte wurden in der BITV zu Priorität I zusammengefasst. Die Checkpunkte aus den Zugänglichkeitsrichtlinien mit der Priorität 3 wurden in der BITV als Priorität II bezeichnet.

Um ein barrierefreies Design zu erzielen, schreibt § 3 BITV vor, dass

  1. alle Angebote die unter Priorität I aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen und
  2. zentrale Navigations– und Einstiegsangebote zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen berücksichtigen.

§ 4 Umsetzungsfristen für die Standards

(1) Die in § 1 dieser Verordnung genannten Angebote, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu gestaltet oder in wesentlichen Bestandteilen oder größerem Umfang verändert oder angepasst werden, sind gemäß § 3 dieser Verordnung zu erstellen. Mindestens ein Zugangspfad zu den genannten Angeboten soll mit der Freischaltung dieser Angebote die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage zu dieser Verordnung erfüllen. Spätestens bis zum 31. Dezember 2005 müssen alle Zugangspfade zu den genannten Angeboten die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage dieser Verordnung erfüllen.

(2) Angebote, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Internet oder im Intranet (§ 1 Nr. 2) veröffentlich wurden, sind bis zum 31. Dezember 2003 gemäß § 3 dieser Verordnung zu gestalten, wenn diese Angebote sich speziell an behinderte Menschen im Sinne des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes richten.

(3) Soweit nicht Absatz 2 gilt, sind die Angebote, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Internet oder im Intranet (§ 1 Nr. 2) veröffentlicht wurden, bis zum 31. Dezember 2005 gemäß § 3 dieser Verordnung zu gestalten.

Speziell für Behörden:
Verbindlich muss zunächst die Bundesverwaltung ihre öffentlich zugänglichen Informationsangebote barrierefrei gestalten.

§ 10 BGG Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken

(1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlichrechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen; dies gilt auch für die Staatsanwaltschaften, den Bayerischen Rundfunk und die Landeszentrale für neue Medien.

Blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen können nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlichrechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Vorschriften über Form, Bekanntmachung und Zustellung von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

(2) Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, unter Berücksichtigung der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente blinden, erblindeten und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.


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