(1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Absatz Satz 1 gestalten ihre Internetauftritte und- angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können.
Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe
der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten
1. die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen
behinderter Menschen,
2. die anzuwendenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer
verbindlichen Anwendung,
3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen.
(2) Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass auch gewerbsmäßige Anbieter von Internetseiten sowie von grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, durch Zielvereinbarungen nach § 5 ihre Produkte entsprechend den technischen Standards nach Absatz 1 gestalten.
Die im § 11 BGG genannte Verordnung wurde am 24. Juli 2002 als "Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV)" vom Bundesinnenministerium veröffentlicht.
Die Verordnung gilt für:
Als Standard für die Barrierefreiheit (
Accessibility)
werden die Web Content Accessibility Guidelines 1.0 des
W3C-Konsortiums
zugrunde gelegt.
Die WCAG 1
Zugänglichkeitsrichtlinien sind in drei
Prioritätsstufen gegliedert, wobei die Erfüllung der einzelnen
Checkpunkte mit den
Prioritäten
1 und 2 zur Beseitigung wesentlicher Barrieren erforderlich ist.
Diese Checkpunkte wurden in der
BITV zu Priorität
I zusammengefasst. Die Checkpunkte aus den Zugänglichkeitsrichtlinien
mit der Priorität 3 wurden in der BITV als
Priorität II bezeichnet.
Um ein barrierefreies Design zu erzielen, schreibt § 3 BITV vor, dass
(1) Die in § 1 dieser Verordnung genannten Angebote, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu gestaltet oder in wesentlichen Bestandteilen oder größerem Umfang verändert oder angepasst werden, sind gemäß § 3 dieser Verordnung zu erstellen. Mindestens ein Zugangspfad zu den genannten Angeboten soll mit der Freischaltung dieser Angebote die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage zu dieser Verordnung erfüllen. Spätestens bis zum 31. Dezember 2005 müssen alle Zugangspfade zu den genannten Angeboten die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage dieser Verordnung erfüllen.
(2) Angebote, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Internet oder im Intranet (§ 1 Nr. 2) veröffentlich wurden, sind bis zum 31. Dezember 2003 gemäß § 3 dieser Verordnung zu gestalten, wenn diese Angebote sich speziell an behinderte Menschen im Sinne des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes richten.
(3) Soweit nicht Absatz 2 gilt, sind die Angebote, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Internet oder im Intranet (§ 1 Nr. 2) veröffentlicht wurden, bis zum 31. Dezember 2005 gemäß § 3 dieser Verordnung zu gestalten.
Speziell für Behörden:
Verbindlich muss zunächst die Bundesverwaltung ihre
öffentlich zugänglichen Informationsangebote barrierefrei
gestalten.
(1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Artikel
9 Absatz 1 Satz 1 haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden,
Allgemeinverfügungen, öffentlichrechtlichen Verträgen
und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen;
dies gilt auch für die Staatsanwaltschaften, den Bayerischen
Rundfunk und die Landeszentrale für neue Medien.
Blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen können nach Maßgabe
der Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere verlangen, dass
ihnen Bescheide, öffentlichrechtliche Verträge und Vordrucke
ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren
Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung
eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Vorschriften
über Form, Bekanntmachung und Zustellung von Verwaltungsakten
bleiben unberührt.
(2) Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, unter Berücksichtigung
der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen
Möglichkeiten, unter welchen Voraussetzungen und in welcher
Art und Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente blinden, erblindeten
und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.